Stolperfalle Schenkung – schöne Bescherung

Der Herbst ist eingekehrt, die farbigen Bäume entledigen sich langsam ihrer Blätter und in den Läden wird fleissig an der Dekorationsumstellung gearbeitet. Schnell wird klar: Die Weihnachtszeit rückt näher! Grosseltern, Eltern, Göttis und Gottis machen sich bereits wieder Gedanken, was sie ihren Liebsten zu Weihnachten schenken könnten.

Oft fällt die Wahl auf den Weihnachtsbatzen. Doch aufgepasst: wer bereits einen Erbvertrag abgeschlossen hat, ist seit dem Inkrafttreten des revidierten Erbrechts per 1. Januar 2023 insbesondere in Bezug auf die Höhe des Schenkungsbetrag nicht mehr völlig frei. Bislang galt die Schenkungsfreiheit, also die Freiheit auch nach Abschluss eines Erbvertrags beliebig Schenkungen auszurichten oder mittels Testament zu verfügen. Mit dem neuen Erbrecht wurde ein Paradigmenwechsel vollzogen: Wird in einem Erbvertrag nichts anderes vorgesehen, gilt neu nämlich ein Schenkungsverbot. Dies führt dazu, dass Schenkungen zu Lebzeiten oder auch testamentarisch verfügte Zuwendungen durch die (übrigen) Erben angefochten werden können.

Gerade zur Weihnachtszeit, wenn die ganze Familie zusammenkommt, keimt bei Eltern hin und wieder der Gedanke auf, ob und wie sie Teile ihres Vermögens an die nächste Generation übertragen. In diesem Zusammenhang erfreut sich die Schenkung an hoher Beliebtheit. Diese ist unter dem neuen Erbrecht weiterhin problemlos möglich, sofern im Erbvertrag explizit vorgesehen wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Schenkung zulässig sein soll. Übrigens gilt dieser Paradigmenwechsel zum Schenkungsverbot auch für Erbverträge, die vor dem 1. Januar 2023 erstellt wurden. Es lohnt sich daher auch die Überprüfung bereits bestehender Verträge. Selbstverständlich sind Gelegenheitsgeschenke, wie sie in aller Regel zu Weihnachten oder zu Geburtstagen üblich sind, von diesem Schenkungsverbot ausgenommen.

Bei Fragen zum neuen Erbrecht, Schenkungen und weiteren zentralen Aspekten der Erbplanung stehen Ihnen unsere Spezialisten Mattea Manser (mattea.manser@altrimo.ch) oder Matthias Rempfler (matthias.rempfler@altrimo.ch) gerne zur Verfügung.

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