Herausforderung Mehrwertsteuersatzänderung ab 01.01.2024

Wer bereits heute Leistungen für das Jahr 2024 in Rechnung stellt, muss mit den neuen Mehrwertsteuersteuersätzen fakturieren. Für steuerpflichtige Unternehmen eine Herausforderung bei der Fakturierung, Anpassung oder Neuerstellung von Verträgen (z.B. Miet- und Leasingverträgen), der EDV-Umstellung oder der Mehrwertsteuerdeklaration. Die neu anwendbaren Steuersätze richten sich nach dem Leistungsdatum und nicht nach dem Rechnungs- oder Zahlungsdatum. Sprich für Leistungen bis 31.12.2023 ist mit dem alten Steuersatz und für Leistungen ab dem 01.01.2024 mit dem neuen Steuersatz abzurechnen. Auf Rechnungen die beide Zeiträume betreffen sind die Leistungen getrennt und mit dem jeweiligen Steuersatz aufzuführen. Grundsätzlich klingt die Umsetzung simpel und nachvollziehbar, in der praktischen Anwendungen entstehen jedoch immer wieder diverse Fragestellungen; wie funktioniert die Rechnungsstellung, wenn die Leistungszeiträume nicht getrennt werden können; mit welchem Steuersatz sind Teilzahlungen, Rabatte oder Rückvergütungen abzurechen oder welche Konsequenzen hat der Ausweis eines zu hohen oder zu tiefen Steuersatzes? Für derartige Fragen hat die eidg. Steuerverwaltung die Mehrwertsteuerinformation 19 «Steuersatzerhöhung per 1.1.2024» publiziert.

Haben Sie dennoch Fragen oder bestehen Unklarheiten bezüglich der Anwendung des richtigen Steuersatzes? Zögern Sie nicht! Unsere MWST-Expertin Daniela Schläpfer steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

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