Steuerliche Fallstricke bei werkvertraglichen Lieferungenim B2B-Bereich

Ein Blick auf die Mehrwertsteuerpflicht im internationalen Geschäftsverkehr – Teil 1 werkvertragliche Lieferungen in die Schweiz

Werkvertrag

Der Werkvertrag bildet eine essenzielle Grundlage für zahlreiche unternehmerische Transaktionen und stellt insbesondere im Kontext der Mehrwertsteuer eine bedeutende steuerrechtliche Herausforderung dar. Ein Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass die Auftragnehmerin sich gegenüber der Bestellerin verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen oder zu liefern. Hierbei ist entscheidend, dass nicht nur der physische Akt der Lieferung im Vordergrund steht, sondern auch die Herstellung des Werks an sich. Die Qualifikation eines Werkvertrages ergibt sich somit aus der Kombination von Herstellungsverpflichtung und Werklieferung. Beispielsweise qualifizieren die Lieferung und Installation einer Abfüllanlage oder das Liefern und Verlegen der Pflastersteine auf einem Vorplatz als werkvertragliche Lieferungen.

Ort der Lieferung und Verfügungsmacht zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes

Der Ort der Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen von Werkverträgen geliefert werden, befindet sich grundsätzlich an dem Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Verfügungsmacht- übertragung durch die liefernde Person physisch befinden. Die Verfügungsmacht ist hierbei von entscheidender Bedeutung und bezieht sich darauf, wann die Bestellerin die Kontrolle und das Recht zur Nutzung der gelieferten Gegenstände erhält. Die Frage der Verfügungsmacht spielt bei internationalen Vertragsverhältnissen insbesondere zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes eine zentrale Rolle. Denn bei einem Grenzübertritt im Zusammenhang mit einer werkvertraglichen Lieferung in die Schweiz liegt die Verfügungsmacht bei der Auftragnehmerin aus dem Ausland. Folglich ist die ausländische Auftrag-nehmerin–und nicht dieSchweizerBestellerin im Inland–Importeurin, Zollschuldnerin und vorsteu-erabzugsberechtigt(sofernsiemehrwertsteuerpflichtigist)für die bezahlte Einfuhrsteuer.

Mehrwertsteuerpflicht

Das Erbringen von werkvertraglichen Lieferungen in die Schweiz löst bei der ausländischen Leistungserbringerin eine obligatorische Mehrwertsteuerpflicht aus, sofern der weltweite Umsatz der Leistungserbringerin aus steuerbaren Leistungen CHF 100’000 pro Kalenderjahr übersteigt.

Beispiel:

Die A AG aus St. Gallen kauft eine neue Abfüllanlage für CHF 200’000 bei der Y AG in Wien AT. Die Y AG liefert und installiert die Anlage bei der A AG in St. Gallen. Da die Y AG zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes die Verfügungsmacht über die Maschine hat, ist sie Importeurin und berechtigt die selbst entrichtete Einfuhrsteuer zurückzufordern, sofern sich die Y AG korrekterweise im Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen lässt. Oftmals erfolgt in der Praxis der Import der Gegenstände fälschlicherweise im Namen der Bestellerin, hier A AG, welche sodann die Einfuhrsteuer auch entrichtet und zurückfordert. Sofern dem Bund dadurch nachweislich kein Steuerausfall entsteht, verzichtet die eidg. Steuerverwaltung bisher im Regelfall auf eine Rückabwicklung bzw. auf die rückwirkende Eintragung der Y AG im Mehrwertsteuerregister sowie die Erhebung bzw. Rückerstattung der Einfuhrsteuer. Dieses Vorgehen entbindet die Y AG jedoch nicht von der Registrierungspflicht für aktuelle und künftige Umsätze. Für die Y AG kann zudem eine Schweizer Mehrwertsteuerunterstellung bei einem Leistungsbezug in der Schweiz vorteilhaft sein, da sie die diesbezüglich entrichteten Vorsteuern zurückfordern kann.

Fazit

Es ist empfehlenswert, sich vorab über die gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz zu informieren oder sich beraten zu lassen. Dadurch können potenzielle Risiken minimiert, Steuervorteile genutzt und eine reibungslose Geschäftsabwicklung sichergestellt werden. Eine präzise Dokumentation erleichtert nicht nur die reibungslose Abwicklung, sondern auch die korrekte mehrwertsteuerliche Behandlung.

Haben Sie Fragen zu Mehrwertsteuerthemen? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie unsere Mehrwertsteuerexpertin Daniela Schläpfer!


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