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Führen Covid-19-Beiträge zu einer Vorsteuerkürzung?

Nein, lesen Sie hier warum.

Zahlungen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Zinsvorteile auf Zahlungen deren gesetzliche Grundlage auf Covid-19-Massnahmen beruhen und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind, sind grundsätzlich als Subventionen zu qualifizieren (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Der Erhalt solcher Mittelflüsse hat die Kürzung der Vorsteuer zur Folge, sofern aus der Geschäftstätigkeit volles oder ein teilweises Vorsteuerabzugsrecht besteht. Aufgrund der ausserordentlichen Situation und entgegen der gesetzlichen Bestimmungen im Art. 33 Abs. 2 MWSTG hat die ESTV erfreulicherweise am 07.05.2021 eine Änderung zur Praxis in der MWST-Info 05 Ziff. 1.3.4 publiziert:

Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).

Sollten bereits Vorsteuerkürzungen vorgenommen worden sein, kann die Vorsteuer im Umfang der Kürzung mittels Berichtigungs- oder Korrekturabrechnung zurückgefordert werden.

Obwohl es sich bei den oben erwähnten Beiträgen nach wie vor um Subventionen handelt, sind die Beiträge, da sie zu keiner Kürzung der Vorsteuer führen, nicht unter er Ziffer 900, sondern in der Ziffer 910 der MWST-Abrechnung zu deklarieren

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