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Denken Sie über eine Schenkung zu Lebzeiten nach?

Dann beachten Sie unbedingt folgende Auswirkungen.

Denken Sie über eine Schenkung zu Lebzeiten nach? Dann beachten Sie bitte die Auswirkungen auf bestehende Erbverträge sowie zukünftig benötigte Ergänzungsleistungen. Wir haben die Gesetzesänderungen im Überblick für Sie zusammengetragen:

Überlegen Sie sich, Ihr Haus an Ihre Kinder zu verschenken, z.B. um dessen Wert vor allfälligen späteren Heimkosten „in Sicherheit“ zu bringen? Dabei sind folgende Gesetzesänderungen zu beachten:

Der Erbvertrag und seine Bindungswirkung

Falls Sie vor Ausrichtung der Schenkungen einen Erbvertrag abgeschlossen haben, in welchem Sie eine oder mehrere Personen begünstigt haben, können die unentgeltlichen Zuwendungen gemäss der beschlossenen Änderung von Art. 494 Abs. 3 ZGB angefochten werden, wenn sie die Rechte der im Erbvertrag begünstigten Personen schmälern und im Erbvertrag nicht ausdrücklich vorbehalten worden sind. Da von dieser Änderung auch bereits abgeschlossene Erbverträge betroffen sein werden, ist es empfehlenswert, solche Erbverträge inhaltlich zu überprüfen und nach Möglichkeit und Bedarf anzupassen, damit geplante Schenkungen ohne die Gefahr von nachträglichen Rechtsstreitigkeiten ausgerichtet werden können.

Reform des Ergänzungsleistungsrechtes

Wie bis anhin gilt eine Schenkung als freiwilliger Vermögensverzicht und wird bei der Ergänzungsleistungs-Berechnung zum vorhandenen Reinvermögen dazugezählt. Der anzurechnende Betrag reduziert sich um Fr. 10’000 pro Jahr. Da es bei der Berechnung der Ergänzungsleistung beim Vermögensverzicht keine Verjährung gibt, wird ein Vermögensrückgang regelmässig über mehr als zehn Jahre hinweg geprüft. Es kann also sein, dass Sie aufgrund der Anrechnung des verschenkten Vermögens keinen oder einen reduzierten Anspruch auf Ergänzungsleistung haben werden. Deshalb lohnt es sich, im Vorfeld genau abzuklären, in welchem Umfang Schenkungen ausgerichtet werden können, ohne Gefahr von nachteiligen Folgen auf zukünftige Ergänzungsleistungs-Ansprüche. Mit der Ergänzungsleistungs-Reform wurde ab 01.01.2021 zudem eine Rückerstattungspflicht für Erben eingeführt. Bezogene Ergänzungsleistungen der letzten zehn Jahre müssen aus dem Nachlass (von demjenigen Teil, der Fr. 40’000.00 übersteigt) zurückerstattet werden. Bei Ehepaaren besteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen.

Beschäftigen auch Sie diese Themen?

Dann raten wir Ihnen zu einer fachlichen Prüfung Ihres bestehenden Erbvertrags sowie zu einer Prüfung Ihrer finanziellen Bedürfnisse in den kommenden Jahren. Nehmen Sie sich die Zeit – es lohnt sich! Unsere auf Erbrecht spezialisierten Anwälte, sowie unser Vorsorge- und Vermögensberater, prüfen gerne Ihre Situation mit Ihnen und beraten Sie optimal.

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