altrimo - Dominique Höhener

Covid-19 und der Lohnausweis 2020

Unsere Expertin hat das Wichtigste zusammengefasst:

Wie ist der Lohnausweis 2020 aufgrund der ausserordentlichen COVID-Massnahmen zu erstellen? Unsere Expertin Dominique Höhener hat das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Das Jahr 2020 ist von diversen Bundesratsbeschlüssen und Covid-19-Massnahmen geprägt. Aufgrund dieser Entscheide sind viele Unternehmen mit Home-Office und/oder Kurzarbeit in Berührung gekommen. Die Erstellung der jährlichen Lohnausweise naht und vermehrt hören wir die Frage: Wie muss ich nun die erhaltenen Kurzarbeitsentschädigungen und/oder die Home-Office-Tage der Mitarbeitenden im Lohnausweis festhalten?

Kurzarbeitsentschädigungen

Die Kurzarbeitsentschädigungen, welche ausbezahlt worden sind, gehören im Lohnausweis in Ziffer 7, «Andere Leistungen» und müssen dort auch als solche benannt werden. Sofern der Arbeitgeber sich dazu entschlossen hat weiterhin 100% des Lohnes auszuzahlen, so erfolgt die Ausarbeitung des Lohnausweises wie gewohnt jedoch mit der zusätzlichen Angabe bei den Bemerkungen «Es wurde Kurzarbeit beantragt». Für den Arbeitgeber ergeben sich von Gesetzes wegen keine weiteren Verpflichtungen.

Home-Office

Hat der Arbeitgeber eine Entschädigung für die Nutzung privater EDV-Anschlüsse und Arbeitszimmer ausbezahlt, stellt dies je nach Ausgestaltung eine Spesenentschädigung (nicht steuerbar) oder eine zusätzliche Lohnkomponente (steuerbar) dar. Die Praxis der Kantone ist nicht einheitlich und muss daher im Einzelfall geprüft werden. Bezüglich Angabe der Anzahl Home-Office-Tage auf dem Lohnausweis besteht bislang keine gesetzliche Pflicht. Die Ostschweizer Kantone (AR, AI, SG, TG) sind sich zudem bewusst, dass der exakte Nachweis der Anzahl Tage pro Arbeitnehmer unter Umständen nur schwer möglich wäre.

Haben Sie dazu noch Fragen oder benötigen Sie Hilfe bei der Ausstellung Ihrer Lohnausweise?

Unser Treuhand-Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Link zum Lohnausweis und zur Wegleitung des Lohnausweises.

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